Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ausgabe 2025
IRES Infrarot Energie Systeme GmbH
TEIL A: ALLGEMEINES
§ 1 GELTUNG DER AGB
1.1 Für den Verkauf, die Vermietung, den Service der IRES Infrarot-Trocknungsgeräte („Geräte“), die Nutzung des HyDry Geräteportals, des HyDry Projektportals und der mobilen Apps sowie für Anbindungsleistungen gelten ausschließlich die vorliegenden AGB, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn IRES ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Die AGB gelten im jeweils bei Vertragsabschluss aktuellen Stand auch beim Abschluss weiterer Verträge, auch wenn hierauf nicht nochmals hingewiesen wird. Die AGB sind unter www.ires.de/agb in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht.
§ 2 VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Angebote der IRES sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung der IRES kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der IRES zustande, außerdem dadurch, dass IRES nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt und der Auftraggeber dem trotz Kenntnis nicht schriftlich widerspricht. IRES kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Erklärungen des Auftraggebers verlangen.
2.2 Der Auftraggeber hält sich drei Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
§ 3 VERGÜTUNG
3.1 Die Vergütung ergibt sich aus den Vertragsdokumenten (Bestellung, Auftragsbestätigung, Vertrag usw.), im Übrigen aus der bei Vertragsabschluss aktuellen Preisliste.
3.2 Zu allen Vergütungen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
§ 4 ZAHLUNG
4.1 Forderungen der IRES werden mit Ablauf von 14 Tagen nach Entstehen der Forderung und Rechnungszugang fällig. Die Miete ist kalendermonatlich im Voraus fällig. Die Servicegebühr wird für das bei Leistungsbeginn laufende Kalenderjahr im Voraus, für jedes weitere Kalenderjahr zum 30. Juni in Rechnung gestellt.
4.2 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von IRES schriftlich anerkannten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Auftraggeber Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der IRES an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
§ 5 GEHEIMHALTUNG
5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung zugehenden oder bekanntwerdenden Informationen und Gegenstände, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt.
5.2 Konzept, konstruktionsweise und Funktion der Geräte unterliegen einem gesetzlichen Schutz als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis. Der Auftraggeber macht die Gegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
5.3 IRES verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzerklärung.
5.4 IRES darf den Auftraggeber als Referenzkunden benennen und hierfür das Logo des Auftraggebers verwenden.
§ 6 SCHADENS- UND AUFWENDUNGSERSATZ
6.1 IRES leistet Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung) nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet IRES in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet IRES in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit 2.500,00 EUR je Schadensfall und 5.000,00 EUR für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag insgesamt. Zur Schadensdeckung darüber hinaus stellt IRES dem Auftraggeber die Deckung aus einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme von 3.000.000,00 EUR pauschal für Personen und Sachschäden sowie eine erweiterte Deckung für Produkthaftpflicht zur Verfügung.
6.2 Der IRES bleibt der Einwand des Mitverschuldens des Auftraggebers offen. Der Auftraggeber hat insbesondere die Pflicht zur Risikovermeidung nach den Vorgaben der Bedienungsanleitung. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist insbesondere gegeben, wenn er einen Mangel der Mietsache oder einen Mangelverdacht nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
6.3 Die verschuldensfreie Haftung aus § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
6.4 Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkung.
§ 7 SONSTIGES
7.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
7.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich Karlsruhe.
7.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag im übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
TEIL B: MIETVERTRAG
§ 8 VERTRAGSGEGENSTAND
8.1 Das Gerät entspricht der technischen Spezifikation, diese ist dem Auftraggeber aus der Funktionsbeschreibung und der Bedienungsanleitung bekannt. Das Gerät ist bei der Auslieferung in technisch einwandfreiem Zustand, allerdings nicht notwendig neu.
8.2 Der Auftraggeber weiß, dass das Gerät technische Nutzungsdaten (nicht aber personenbezogene Daten) speichert und der IRES zugänglich macht. Die Daten dienen der Überprüfung des Geräts und der technischen Fortentwicklung, außerdem je nach Vergütungsmodell der Berechnung der Miete.
§ 9 AUSLIEFERUNG UND RÜCKGABE
9.1 Das Gerät wird dem Auftraggeber an dem vertraglich bestimmten Ort, mangels Festlegung an seinem Geschäftssitz übergeben. IRES trägt die Kosten und das Risiko des Transports zum Auftraggeber. Kosten für den Transport und für eine Transportversicherung werden wechselseitig nicht erstattet.
9.2 Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens IRES schriftlich als verbindlich bezeichnet. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Auftraggeber in Rückstand mit Zahlungen aus dem Vertrag befindet.
9.3 Das Gerät wird vom Auftraggeber in geeigneter Verpackung an dem vertraglich bestimmten Ort, mangels Festlegung am Geschäftssitz der IRES zurückgegeben. Der Auftraggeber trägt die Kosten und das Risiko des Transports zu IRES.
§ 10 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
10.1 Der Auftraggeber hat die Vorgaben der IRES laut technischer Spezifikation (Funktionsbeschreibung und Bedienungsanleitung) einzuhalten. Er hat das Gerät pfleglich zu behandeln.
10.2 Die Nutzung und Bedienung des Geräts durch Dritte und die Weitergabe an Dritte sind nicht gestattet.
§ 11 SCHUTZ DES KNOW-HOWS; VERTRAGSSTRAFE
11.1 Sämtliche Rechte in Bezug auf Mietgegenstände stehen im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern ausschließlich der IRES zu (insbesondere gesetzliche Schutzrechte und im Gerät verkörperte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse). Der Auftraggeber hat eigene Verletzungen dieser Rechte zu unterlassen und Verletzungen dieser Rechte durch Dritte zu verhindern. Von versuchten oder durchgeführten Rechtsverletzungen durch Dritte unterrichtet er IRES unverzüglich und schriftlich.
11.2 Es ist dem Auftraggeber strikt untersagt, die Geräte zu öffnen oder die mit Schutzlack versehenen Schrauben zu lösen. Die Verletzung des Verbots berechtigt IRES zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung.
11.3 Außerdem berechtigt die Verletzung des Verbotes IRES zur Forderung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR für jeden Einzelfall.
§ 12 MÄNGEL
12.1 Der Auftraggeber hat das Gerät unverzüglich nach Anlieferung gründlich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der IRES unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen (vgl. § 377 HGB). Ein Anspruch auf Mietminderung und andere Mängelansprüche stehen ihm frühestens ab der Anzeige zu.
12.2 Wenn der Auftraggeber Mängel meldet oder das Gerät mit Mängeln zurückgibt, stellt IRES die Reparaturpauschale nach der jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung. IRES stellt dem Auftraggeber die jeweils aktuelle Preisliste auf Anfrage zur Verfügung. Die Pauschale deckt auch den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit durch IRES während der Reparaturzeit. Dies gilt nicht, wenn der Mangel bei der ersten Auslieferung schon vorhanden war.
12.3 In anderen Fällen von Mängeln am Gerät hat der Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche mit Ausnahme des Anspruchs auf Selbstbeseitigung des Mangels. In der Regel tauscht IRES das defekte Gerät aus. Für Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz gilt ausschließlich § 6.
12.4 Das Öffnen des Geräts ist untersagt (vgl. § 11 Abs. 2, 3).
§ 13 MIETDAUER
13.1 Der Vertrag beginnt mit dem Zugang des Gerätes beim Auftraggeber. Der Tag nach der Ankunft des Gerätes beim Auftraggeber ist der erste vergütungspflichtige Nutzungstag. Der Tag der Ankunft des Gerätes bei IRES ist der letzte vergütungspflichtige Nutzungstag.
13.2 Wenn keine feste Vertragsdauer vereinbart ist, gelten folgende Kündigungsmöglichkeiten:
a) Jeder Vertragspartner kann den Vertrag mit einer Frist von einem Kalendermonat kündigen, frühestens zum Ablauf von sechs Kalendermonaten.
b) Der Auftraggeber kann während einer Testphase jederzeit ohne Frist kündigen.
13.3 Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss zuvor mit einer Frist von zumindest zwei Wochen unter Benennung des Kündigungsgrundes schriftlich angedroht werden.
13.4 Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform genügt.
TEIL C: KAUFVERTRAG
§ 14 KAUFGEGENSTAND
14.1 Das Gerät entspricht der technischen Spezifikation, diese ist dem Auftraggeber aus der Funktionsbeschreibung und Bedienungsanleitung bekannt.
14.2 Der Auftraggeber weiß, dass das Gerät technische Nutzungsdaten (nicht aber personenbezogene Daten) speichert und der IRES zugänglich macht. Die Daten dienen der Überprüfung des Geräts und der technischen Fortentwicklung. Während der Gewährleistungszeit und während der Laufzeit eines Servicevertrages ist die Datenübertragung obligatorisch. Im Übrigen kann der Auftraggeber der Datenübertragung durch schriftliche Erklärung widersprechen.
§ 15 AUSLIEFERUNG
15.1 Das Gerät wird dem Auftraggeber an dem vertraglich bestimmten Ort, mangels Festlegung an seinem Geschäftssitz übergeben. IRES trägt die Kosten und das Risiko des Transports zum Auftraggeber. Kosten für eine Transportversicherung werden wechselseitig nicht erstattet.
15.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Auftraggeber in Rückstand mit Zahlungen aus dem Vertrag befindet.
§ 16 MÄNGEL
16.1 Der Käufer hat die Kaufgegenstände unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der IRES unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen (kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht).
16.2 Die Gewährleistungszeit für Sachmängel beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Garantie, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
16.3 Es ist dem Auftraggeber während zwei Jahren ab Auslieferung strikt untersagt, die Geräte zu öffnen oder die mit Schutzlack versehenen Schrauben zu lösen. Eine Verletzung des Verbots führt zum Verlust aller Gewährleistungsansprüche, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war.
16.4 IRES trägt die Kosten und das Risiko des Transports zum Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt die Kosten und das Risiko des Transports zu IRES, es sei denn, IRES hat den Mangel zu vertreten. Kosten für eine Transportversicherung werden wechselseitig nicht erstattet. Wenn kein gewährleistungspflichtiger Mangel festgestellt wird, erstattet der Auftraggeber IRES den Prüfaufwand und die Transportkosten.
§ 17 EIGENTUMSVORBEHALT
17.1 Die Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der IRES. Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und zukünftigen Forderungen der IRES gegen den Auftraggeber aus der gesamten zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertragsbeziehung.
17.2 Beim Zugriff oder einer Anspruchsbehauptung eines Dritten hat der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich den Dritten über das Eigentum der IRES zu unterrichten und die IRES über den Vorgang zu unterrichten.
TEIL D: SERVICEVERTRAG
§ 18 VERTRAGSGEGENSTAND
18.1 Die Serviceleistungen ergeben sich aus dem Servicevertrag.
18.2 Der Auftraggeber weiß, dass das Gerät technische Nutzungsdaten (nicht aber personenbezogene Daten) speichert und der IRES zugänglich macht. Die Daten dienen der Überprüfung des Geräts und der technischen Fortentwicklung.
18.3 Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Auftraggeber in Rückstand mit Zahlungen aus dem Vertrag befindet.
18.4 Für Kosten und Risiken eines Transports des Gerätes gilt § 16.4.
§ 19 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
19.1 Der Auftraggeber hat die Vorgaben der IRES laut technischer Spezifikation (Funktionsbeschreibung und Bedienungsanleitung) einzuhalten. Er hat das Gerät pfleglich zu behandeln.
19.2 Die Nutzung und Bedienung des Geräts durch Dritte und die Weitergabe an Dritte sind nicht gestattet.
§ 20 SCHUTZ DES KNOW-HOW; VERTRAGSSTRAFE
20.1 Sämtliche Rechte in Bezug auf Mietgegenstände stehen im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern ausschließlich der IRES zu (insbesondere gesetzliche Schutzrechte und im Gerät verkörperte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse). Der Auftraggeber hat eigene Verletzungen dieser Rechte zu unterlassen und Verletzungen dieser Rechte durch Dritte zu verhindern. Von versuchten oder durchgeführten Rechtsverletzungen durch Dritte unterrichtet er IRES unverzüglich und schriftlich.
20.2 Es ist dem Auftraggeber strikt untersagt, die Geräte zu öffnen oder die mit Schutzlack versehenen Schrauben zu lösen. Die Verletzung des Verbots berechtigt IRES zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung.
20.3 Außerdem berechtigt die Verletzung des Verbotes IRES zur Forderung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR für jeden Einzelfall.
§ 21 SERVICEDAUER
21.1 Wenn keine feste Vertragsdauer vereinbart ist, kann jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Frist von einem Kalendermonat kündigen, frühestens zum Ablauf von 6 Kalendermonaten.
21.2 Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Textform genügt.
21.3 Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss zuvor mit einer Frist von zumindest zwei Wochen unter Benennung des Kündigungsgrundes schriftlich angedroht werden.
TEIL E: NUTZUNGSVERTRAG FÜR SOFTWARE
§ 22 VERTRAGSGEGENSTAND
22.1 IRES überlässt dem Auftraggeber die im Nutzungsvertrag genannte Software (nachfolgend „Software“) zur Nutzung über das Internet (HyDry Geräteportal, HyDry Projektportal) und auf Tablets (HyDry Projektmanager), und stellt Speicherplatz auf Servern zur Verfügung.
22.2 Für die Software gilt die jeweilige Produktbeschreibung im jeweils aktuellen Stand. Die dort genannten Funktionsmerkmale und Systemvoraussetzungen der Software sind dem Auftraggeber bekannt. Er hat die Übereinstimmungen dieser Spezifikationen mit seinen Wünschen und Bedürfnissen geprüft. IRES schuldet keine Anpassung an individuelle Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Auftraggebers.
§ 23 NUTZUNGSVOLUMEN
23.1 IRES richtet dem Auftraggeber die im Nutzungsvertrag bezeichnete Anzahl von Zugängen zur Nutzung der Software ein. Der Auftraggeber kann für jeden Zugang eine nutzungsberechtigte Person (Named-User) bestimmen.
23.2 Die Vergütung richtet sich nach der im Nutzungsvertrag vereinbarten oder nachträglich geänderten Anzahl der Zugänge.
§ 24 HYDRY GERÄTEPORTAL
24.1 IRES räumt dem Auftraggeber mit Abschluss des Kaufvertrags oder eines Mietvertrags kostenfrei und leihweise das Recht zur Nutzung des HyDry Geräteportals ein (nachfolgend „Leihvertrag“).
24.2 Im Falle eines Mietvertrags richtet sich die Laufzeit des Leihvertrags nach der Laufzeit dieses Mietvertrags. Im Falle eines Kaufvertrags richtet sich die Laufzeit des Leihvertrags nach § 29.
24.3 Für die Haftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit Vorrang vor § 6.
§ 25 VERFÜGBARKEIT
IRES gewährt die Verfügbarkeit am Datenübergabepunkt. Datenübergabepunkt ist die Schnittstelle des Routers des Rechenzentrums, auf dem IRES die Software betreibt, zum Internet. Es wird eine Verfügbarkeit von 99,9 % bezogen auf das Kalenderjahr gewährleistet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, an bis zu 5 Stunden im Kalendermonat Wartungsarbeiten durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten ist die Software nicht nutzbar. IRES wird Wartungsarbeiten rechtzeitig ankündigen und sich bemühen, sie außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten durchzuführen.
§ 26 RECHTE DES AUFTRAGGEBERS AN DER SOFTWARE
26.1 Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit der Software eigene Daten selbst im eigenen Betrieb und Daten seiner Kunden für eigene Zwecke zu verarbeiten. IRES räumt ihm hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht für die Dauer des Nutzungsvertrages ein. Die Nutzungsbeschränkung auf die jeweils benannten Named-User der Zugänge ist einzuhalten.
26.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben oder einem Dritten die Nutzung oder Kenntnisnahme zu ermöglichen oder die Software für einen Dritten zu nutzen.
§ 27 AUSWERTUNG STATISTISCHER DATEN DURCH IRES
27.1 IRES verbessert ihr Leistungsangebot durch die Nutzung nicht personenbezogener Geräte- und Geräte-Betriebsdaten sowie projektspezifischer Daten zu statistischen Zwecken. Zu diesen Daten gehören insbesondere der Betriebszustand, der Trocknungsfortschritt, die Örtlichkeiten, die Anzahl der betriebenen Geräte, die Art des Schadens, Sensordaten und Stromverbrauch.
27.2 Wenn IRES bei der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter oder Kunden erhält, werden die Vertragspartner einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag schließen.
§ 28 LAUFZEIT NUTZUNGSVERTRAG
28.1 Wenn keine feste Vertragsdauer vereinbart ist, gelten für den Nutzungsvertrag folgende ordentliche Kündigungsmöglichkeiten:
a) Der Auftraggeber kann den Nutzungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Kalendermonatsende kündigen.
b) IRES kann den Nutzungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Kalendermonatsende kündigen.
28.2 Der Auftraggeber kann jederzeit den Vertrag um weitere Zugänge erweitern. Für eine Reduktion der Zugänge gilt Abs. 1 entsprechend.
28.3 Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss zuvor mit einer Frist von zumindest zwei Wochen unter Benennung des Kündigungsgrundes schriftlich angedroht werden.
28.4 Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Textform.
§ 29 LAUFZEIT LEIHVERTRAG (GERÄTEPORTAL)
29.1 Wenn keine feste Vertragsdauer vereinbart ist, so ist die Laufzeit des Leihvertrags nicht beschränkt.
29.2 IRES kann den Leihvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Kalendermonatsende kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf von fünf Vertragsjahren.
29.3 Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss zuvor mit einer Frist von zumindest zwei Wochen unter Benennung des Kündigungsgrundes schriftlich angedroht werden.
29.4 Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Textform.
TEIL F: ANBINDUNGSVERTRAG
§ 30 VERTRAGSGEGENSTAND
30.1 Der Auftraggeber kann mit einem im Anbindungsvertrag benannten EDV-System auf die IRES-Systeme zugreifen. IRES stellt hierfür angepasste Schnittstellen zum Hydry Geräteportal und HyDry Projektportal zur Verfügung.
30.2 Dem Auftraggeber werden keine Quelltexte zur Verfügung gestellt.
§ 31 MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber teilt IRES die zur Anbindung erforderlichen Schnittstelleninformationen mit. Wenn der Auftraggeber Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten versäumt, verschieben sich vereinbarte Leistungszeiten um eine angemessene Zeit.
cv
Stand: Mai 2025